EU Auto Import

Merkblätter der Eidgenössischen Zollverwaltung / Oberzolldirektion : Dokumente des Schweizer Zolls für den privaten Import von Strassenmotorfahrzeugen

· 481 words · 3 minutes to read

Import Merkblatt für das Autogewerbe (PDF) 🔗

mit diesem Inhalt:

Einfuhr von unverzollten und unversteuerten Fahrzeugen Allgemeines und Vorgehen beim Grenzübertritt Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung und Versteuerung) Verkauf von unverzollten und unversteuerten Fahrzeugen Veranlagung von Fahrzeugen als Übersiedlungsgut oder Ausstattungsgut Fahrzeugausweis und Kontrollschilder für eine Fahrzeug-Überführung ins Schweizer Zollgebiet Erfordernis einer schweizerischen Zulassung Zulassung von unverzollten und unversteuerten Fahrzeugen mit schweizerischen Kontrollschildern der provisorischen Immatrikulation mit dem Buchstaben „Z“ (Zoll Nummer)

 

Strassenmotorfahrzeuge 🔗

Startseite > Zollinformation Privatpersonen > Waren und Beförderungsmittel > Strassenmotorfahrzeuge

Inhalt:

Nicht veranlagte Fahrzeuge sind an der Grenze unaufgefordert zur Zollbehandlung anzumelden. Wird eine Veranlagung bei einer Inlandzollstelle gewünscht, stellt die Grenzzollstelle einen 2 Tage gültigen Vormerkschein aus. Die Veranlagung hat während den Abfertigungszeiten zu erfolgen. Für eine Zulassung in der Schweiz müssen die Fahrzeuge den Bestimmungen über Bau und Ausrüstung entsprechen; eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung erleichtert die Inverkehrsetzung ohne Lärm- und Abgastest. Für entsprechende Auskünfte sind die kantonalen Strassenverkehrsämter zuständig.

Für die Veranlagung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Rechnung oder Kaufvertrag
  • Fahrzeugausweis
  • Identitätsnachweis
  • Allfälliger Ursprungsnachweis
  • Einfuhrzollanmeldung

Direkt am Zoll muss dann die Mehrwertsteuer (MWST) von momentan 8% sowie die Automobilsteuer von 4% bezahlt werden. Auch die Formulare/Dokumente welche vom Zoll ausgestellt werden sind direkt zu bezahlen.

Ohne Ursprungsnachweis EUR.1 muss auch noch Fahrzeugzoll (ca. CHF 15.- je 100 kg) bezahlt werden. Also so um CHF 250.-

[Autoimport durch Private (PDF)](Autoimport durch Private (Form. 18.56) “Autoimport (direktimport/eigeinmport/reimport) durch Private - schweizer zoll”) 🔗

mit diesem Inhalt:

Anmeldung bei einer besetzten Zollstelle Automobilsteuer Mehrwertsteuer Zoll und Freihandel / Zollansätze Ursprungsnachweis EUR.1 Besondere Fälle Kontrollschilder und Ausweise Dokumente Auskunfsstellen / Zollkreisdirektionen


Update 2024

Der Inhalt des Merkblattes der Eidgenössischen Zollverwaltung von 2011 bezüglich des privaten Imports von Strassenmotorfahrzeugen ist nach wie vor relevant für die Jahre 2021 bis 2024. Die Informationen zum Grenzübertritt, zur Verzollung und Versteuerung von Fahrzeugen sowie zur Zulassung von unverzollten und unversteuerten Fahrzeugen in der Schweiz sind weiterhin gültig.

Im Jahr 2024 gelten immer noch die Bestimmungen, dass nicht veranlagte Fahrzeuge an der Grenze zur Zollbehandlung anzumelden sind und dass eine Veranlagung bei einer Inlandzollstelle gewünscht ist, ein Vormerkschein von der Grenzzollstelle ausgestellt wird. Die Fahrzeuge müssen den Bestimmungen über Bau und Ausrüstung entsprechen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Eine EG-Bau- und Ausrüstungsbescheinigung erleichtert die Inverkehrsetzung ohne Lärm- und Abgastest.

Für die Veranlagung müssen nach wie vor Rechnung oder Kaufvertrag, Fahrzeugausweis, Identitätsnachweis und allfälliger Ursprungsnachweis vorgelegt werden. Die Mehrwertsteuer und die Automobilsteuer müssen direkt am Zoll bezahlt werden. Ohne Ursprungsnachweis in EUR muss auch weiterhin Fahrzeugzoll bezahlt werden.

Es ist wichtig, sich an die aktuellen Zollbestimmungen zu halten und die erforderlichen Dokumente für den Import von Strassenmotorfahrzeugen bereitzuhalten. Bei Fragen und weiteren Auskünften sind die kantonalen Strassenverkehrsämter zuständig.

Insgesamt sind die Informationen aus dem Merkblatt nach wie vor relevant und gelten auch für die Jahre 2021 bis 2024. Es ist ratsam, sich bei konkreten Importvorhaben immer an die aktuellen Bestimmungen und Richtlinien der Eidgenössischen Zollverwaltung zu halten.